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TeilnahmebedingungenAllgemeine Geschäftsbedingungen für SkyraceVertriebspartner Verhaltenskodex für selbständige SkyraceVertriebspartner:
Dem Vertriebspartner ist bekannt, dass Skyrace zusätzlich alle Produkte im klassischen Großhandel vertreibt. § 1 Vertragsabschluss:
§ 2 Rechtliche Stellung der Vertriebspartner: I) Der Vertriebspartner kauft und verkauft als selbstständiger Handelsvertreter im Nebenberuf Produkte von Skyrace in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Vertriebspartner ist selbstständig tätig und weder weisungsgebundener Mitarbeiter noch Auftragnehmer von Skyrace. Es ist ihm ausdrücklich untersagt, im Geschäftsverkehr den Eindruck zu erwecken, für Skyrace tätig zu sein und von Skyrace abhängig oder weisungsgebunden zu sein. Er kümmert sich selbst um die zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes notwendigen behördlichen Genehmigungen und um die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben. DerVertriebspartner hat unaufgefordert Skyrace den Gewerbenachweis entweder per Fax oder per Email vorzulegen. III) Der Vertriebspartner tritt alle Rechte der in das Skyrace System eingegebenen Kundendaten an Skyrace ab. IV) Der Vertriebspartner ist dafür verantwortlich, die Endabnehmer auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht hinzuweisen. § 3 Einkauf von Produkten: I) Der Einkauf von Produkten aus der Skyrace Produktpalette erfolgt nur und ausschließlich direkt bei Skyrace. Der Warenbezug zwischen Skyrace-Vertriebspartnern oder anderen Herstellern der gleichen Modelle ist nicht II) Der Mindestbestellwert beträgt 100 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. § 4 Werbung durch Vertriebspartner: I) Veröffentlichungen, Marketingmaterial, Werbung bzw. Inserate und Anzeigen jeder Art mit Ablichtungen von Skyrace Produkten, Grafiken oder Slogans und die Benutzung von eingetragenen Marken, wie z.B. des Firmenlogos oder anderer Skyrace spezifischer Eigennamen, bedürfen der schriftlichen Einwilligung von Skyrace. Auch der Firmenname oder die Firmenwebseite von Skyrace darf nicht verwendet werden. Dies gilt auch für alle elektronischen Medien (eigene Internetadresse (URL), E-Mail, TV, Radio usw.). Die Verwendung von Skyrace oder Produktnamen in der Firma des Vertriebspartners oder im Namen des Vertriebspartners sind nicht gestattet. Auch bei einem Eintrag in das Telefonbuch oder Internetverzeichnisse darf nicht Skyrace genutzt werden. II) Die Webseite von Skyrace darf nicht selbständig kopiert werden, wodurch der Eindruck entstehen könnte, dass es sich um die Skyrace Webseite handelt. III) Medienanfragen sind direkt an Skyrace weiterzuleiten und dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch Skyrace selbst beantwortet werden. IV) Telefonanrufe darf der Vertriebspartner nicht so entgegennehmen, dass der Eindruck erweckt wird, dass der Anrufer den Geschäftssitz oder ein Büro der Firma Skyrace erreicht hat. § 5 Vertrieb von anderen Produkten: I) Dem Vertriebspartner ist es gestattet, Produkte und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu vertreiben. II) In keinem Fall ist der Vertrieb von Skyrace Konkurrenzprodukten gestattet. Dies gilt auch dann, wenn der Vertriebspartner solche Produkte schon vor seiner Skyrace Tätigkeit vertrieben hat. In jedem Fall verpflichtet sich der Vertriebspartner jedoch, Produkte und Dienstleistungen anderer Firmen (insbesondere Direktvertriebs- und Networkmarketingfirmen) nicht an andere Skyrace-Vertriebspartner zu vertreiben und zu vermitteln. Auch ein Vertrieb in die eigene Struktur (Downline) ist nicht gestattet. Eine Zuwiderhandlung berechtigt Skyrace zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
I) Voraussetzung für die Bonusberechtigung ist die Teilnahme am Skyrace-Vertriebssystem. Basis für die Bonusberechnung ist der Nettoumsatz nach Abzug der Handelsspanne pro Abrechnungszeitraum der Vertriebspartner. Es ist kein monatlicher Eigenumsatz oder sonstige Qualifikationen erforderlich, um bonusberechtigt zu sein. II) Vermittelt der Vertriebspartner andere Vertriebspartner, so erhält er für deren Einarbeitung, Schulung und Betreuung erfolgsabhängige Provisionen nach dem Skyrace Marketingplan. III) Es werden keine Provisionen auf die Anmeldung eines neu geworbenen Vertriebspartners gezahlt. IV) Aufgrund der besonderen Preisstrukturen bei Markenuhren kann für diese Produktart nur 50 % des in den Vergütungsplantypen „Classic“ und „Vario“ vorgesehenen Provisionsvolumens ausgezahlt werden. Die Handelsspanne für Vertriebspartner bleibt jedoch unverändert.
I) Skyrace unterscheidet zwischen zwei Vergütungsplantypen – dem linearen Unilevelplan „Classic“ und dem variablen Vergütungsplantyp „Vario“. Der Vergütungsplantyp darf bei Beginn der Vertriebspartnerschaft vom Vertriebspartner selbst bestimmt werden. II) Skyrace nimmt bei Beginn einer neuen III) Die Verteilung der Provisionshöhen im Vergütungsplantyp „Vario“ darf im ersten Jahr der Systemzugehörigkeit noch einmal durch den Vertriebspartner geändert werden. Eine Rückkehr zum Vergütungsplan „Classic“ ist jedoch zu jederzeit der Systemzugehörigkeit auf Antrag des Vertriebspartners möglich. Der Vergütungsplantyp „Classic“ darf danach jedoch während der gesamten Dauer der Systemzugehörigkeit nicht mehr verlassen werden. Ein Pendeln zwischen den Vergütungsplantypen ist untersagt. IV) Weiterhin unternimmt der Vertriebspartner bei der Auswahl des Vergütungsplans und der Einteilung der Provisionshöhen in den Unterebenen 1-6 die eigene Verantwortung und das eigene unternehmerisches Risiko. V) Für die schriftlichen Anträge dürfen ausschließlich die vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Jeder Antrag muß hierbei mit Datum und Unterschrift des Vertriebspartners versehen sein. Für die Einsendungen sind dieselben Adressen zu verwenden, wie die den Einsendungen von Gewerbescheinen. VI) Der Systembetreiber Skyrace haftet nicht für mögliche finanzielle Nachteile oder Verluste, die dem Vertriebspartner als Folge der Festlegung eines Vergütungsplantyps oder der Belegung von Provisionshöhen auf den Unterebenen 1-6 des Vergütungsplantyps „Vario“ möglicherweise entstanden sind. Der Vertriebspartner handelt hier eigenverantwortlich als selbstständiger Unternehmer. § 7 Einhaltung der Sponsorlinien: I) Die Einhaltung der Sponsorlinien ist ein Grundsatz des Vertriebssystems von Skyrace und dient als unabdingbare Geschäftsgrundlage dem Schutz aller Vertriebspartner. Eine Umstrukturierung ist nur möglich, wenn die abgebende und die aufnehmende Upline sowie der übergehende Vertriebspartner, der übergeordnete Teamleader und die Skyrace Geschäftsführung schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. II) Vertriebspartner und Ehegatten können frühestens 6 Monate nach Beendigung ihrer Vertriebspartnertätigkeit, d.h. letztes Rechnungsdatum und/oder letzte Provisionszahlung, neu vermittelt werden. Es sei denn, sie werden durch denselben Sponsor vermittelt. III) Sollte ein Vertriebspartner versuchen, über einen Strohmann die Linie zu wechseln, führt dies zum Verlust der Vertriebspartnerschaft. Sollte ein Vertriebspartner versuchen über einen Strohmann, einen Ehegatten oder eine Gesellschaft die Linie zu wechseln oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen eine solche Vertriebspartnerschaft herbeiführen, ist Skyrace zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. § 8 Kündigung: I) Die Vertriebspartner und Skyrace haben das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages. III) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist insbesondere ein Verstoß gegen diese AGB. Der Vertriebspartner verliert mit der außerordentlichen § 9 Tod eines Vertriebspartners: Im Falle des Todes eines Skyrace Vertriebspartners geht sein Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf seine Erben oder Treuhänder - sofern durch den Erblasser bestimmt - über. Mit den Erben muss innerhalb von 6 Monaten ein neuer Vertriebspartnervertrag geschlossen werden. Der Tod ist durch Sterbeurkunde zu belegen. Nach ungenutzem Verstreichen der 6 Monats-Frist gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Skyrace über. § 10 Verrechnung von Forderungen: Skyrace ist berechtigt, offene Forderungen aus der Geschäftbeziehung mit angefallenen Bonusansprüchen des Vertriebspartners zu verrechnen. Der Vertriebspartner erklärt sich jedoch seinerseits bereit, nicht mit Bonusansprüchen gegen Forderungen von Skyrace aufzurechnen. Der Vertriebspartner ist verpflichtet zu viel gezahlte Boni zurückzuzahlen. § 11 Zahlungsverkehr: Über die gelieferten Waren erhält der Vertriebspartner eine Rechnung. Die Rechnung ist zum Fälligkeitsdatum zu zahlen. Bei einer Lastschrift wird von dem Konto eingezogen, welches von dem Vertriebspartner in das Skyrace System eingepflegt wurde. § 12 Warenversendung an den Vertriebspartner: Der Versand der Skyrace Produkte ist grundsätzlich portobelastet. Die Höhe der Portokosten sind der aktuellen Portopreistabelle zu entnehmen. Die Portokosten dürfen an den Endkunden weiterbelastet werden. Die Portokosten müssen allerdings separat ausgewiesen werden. § 13 Werben neuer Vertriebspartner: I) Wird ein neuer Vertriebspartner geworben, so ist es die Pflicht der Upline, den Vertriebspartner umfassend zu informieren. Insbesondere darüber, dass jeder Vertriebspartner ein selbständiger Vertriebspartner ist und in keinem festen Angestelltenverhältnis mit Skyrace steht. Der Vertriebspartner darf sich nur „Selbstständiger Vertriebspartner" oder „Lizenzpartner" von Skyrace nennen. Die Upline ist verantwortlich dafür, den Vertriebspartner umfassend zu schulen und zu betreuen. Die Upline muss die Fragen der Vertriebspartner nach bestem Wissen und Gewissen beantworten. Zur Schulung des Vertriebspartners durch die Upline gehört insbesondere: § 14 Veranstaltungen: I) Die von Vertriebspartnern organisierten Seminare sind für alle Skyrace Vertriebspartner zu gleichen Konditionen zugänglich. II) Führungsseminare dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch Skyrace selbstständig organisiert werden. § 15 Bildrechte: Der Vertriebspartner räumt Skyrace hiermit das ausschließliche unwiderrufliche räumlich, inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Recht zur Nutzung solcher Abbildungen seiner Person ein, die von Skyrace auf
I) Boni werden immer zwischen dem 10. und 15. des übernächsten Monats nach Abschluss des den Bonus auslösenden Geschäfts ausgezahlt. Vertriebspartner erhalten hierüber eine gesonderte Bonusabrechnung. II) Die Auszahlung der Boni ist nur möglich, wenn die Pflichtangaben zur Besteuerung des Vertriebspartners vollständig vorliegen. Es ist kein monatlicher Eigenumsatz erforderlich, um bonusberechtigt zu sein. III) Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die erhaltenen Bonusabrechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt auf deren Richtigkeit zu prüfen. Eine zeitnahe Darlegung der Einzelpositionen ist in diesem Zeitfenster realistisch nachvollziehbar. Der Vertriebspartner bestätigt dem Unternehmen Skyrace einmal jährlich die Richtigkeit der Bonusabrechnungen in schriftlicher Form durch seine Unterschrift.
Skyrace Produkte dürfen nicht bei Ebay verkauft werden. § 18 Vertriebspartnerschutz für neugeworbene Vertriebspartner: Vertriebspartnerschutz besteht nur dann, wenn der neu geworbene Vertriebspartner den Vertriebspartnerantrag ausgefüllt hat und der Vertriebspartnerantrag bei Skyrace eingetroffen ist. Bei der Anbahnung einer Vertriebspartnerschaft ist der dokumentierte Erstkontakt und die ausführliche Erstberatung für die Zuteilung des Vertriebspartners bindend. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, Skyrace rechtzeitig einen schriftlichen Nachweis über den Erstkontakt des zu werbenden Vertriebspartners zu erbringen. § 19 Inaktivität: Die Vertriebspartnerschaft kann von Skyrace zum Monatsende beendet werden, wenn der Vertriebspartner innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten - beginnend mit dem letzten Rechnungsdatum - keine Bestellung tätigt. Mit dieser Kündigung entfallen auch alle weiteren Bonuszahlungen. Die Kunden und Vertriebspartner des Vertriebspartners fallen dann der Upline zu.
I) Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen Skyrace (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. II) Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. III) Sollte Skyrace für eine unrechtmäßige Handlung des Vertriebspartners verantwortlich gemacht werden, so verpflichtet sich der Vertriebspartner Skyrace den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Zum ersatzfähigen Schaden gehört auch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts.
I) Änderungen der AGB werden dem Skyrace Vertriebspartner bekannt gemacht. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertriebspartner nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. II) Sollte der Vertriebspartner mit der Änderung nicht einverstanden sein, hat er ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht hat er binnen eines Monats auszuüben.
Bsondere Erläuterungen zum Datenschutz Der Vertriebspartner versichert, die ihm durch die Vertriebspartnerschaft bei Skyrace bekannt gewordenen personenbezogenen Daten Dritter nicht zu missbrauchen und ausschließlich für die Geschäftstätigkeit im Unternehmen Skyrace zu verwenden.
I) Liefer- und Erfüllungsort ist der Sitz von Skyrace. II) Änderungen der Geschäfts- und Lieferbedingungen werden dem Vertriebspartner bekannt gemacht. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertriebspartner nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Skyrace wird den Vertriebspartner in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. III) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die in ihrem Regelungsgehalt dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Das gilt entsprechend für Vertragslücken. IV) Sofern es sich bei dem Vertriebspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen Skyrace und dem Vertriebspartner das Landgericht Frankenthal. V) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des ins deutsche Recht übernommenen UN-Kaufrechts. Stand 01.10.2011 Aktualisiert (Sonntag, den 09. Oktober 2011 um 20:16 Uhr)
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